Allgemeine Reisebedingungen

Liebe(r) Reisende(r),

wir freuen uns, dass Sie sich für eine Reise mit expenova interessieren.
An dieser Stelle möchten wir Sie auf unsere Reisevertrags-Bedingungen, kurz "das lästige Kleingedruckte", aufmerksam machen. Doch so langweilig die folgenden Seiten mit vielen Paragraphen auch sein mögen, sie dienen Ihrem eigenen Interesse, Ihrem Schutz. Überzeugen Sie sich: Wir haben faire und übersichtliche Bedingungen auf der Grundlage der Empfehlung des Deutschen Reisebüroverbandes ausgearbeitet, damit Sie als unser Gast mit gutem Gefühl auf Reisen gehen können. Denn Ihre ungetrübte Urlaubsfreude liegt uns am Herzen!

expenova tritt sowohl als Vermittler einzelner Beförderungsleistungen (z. B. Flüge) und sonstiger touristischer Einzelleistungen (z. B. Hotelaufenthalte, Mietwagen) als auch als Veranstalter von Individualreisen auf. Abweichungen in der jeweiligen Reiseausschreibung und die besonderen Hinweise (wie z. B. Sonderstornoregelungen) zu einzelnen Reisen haben Vorrang.

Allgemeine Reisebedingungen für Reiseverträge ab 01.07.2018

Diese Allgemeinen Reisebedingungen gelten für alle Reiseverträge von expenova gegenüber einem Verbraucher nach § 13 BGB ("Kunde"), die ab 01.07.2018 abgeschlossen werden.

Die nachstehenden Reisebedingungen werden Bestandteil des zwischen dem Reiseveranstalter (im Folgenden auch "expenova" bzw. "uns") und dem Kunden ("Ihnen" bzw. "Sie") abgeschlossenen Reisevertrages i.S. des § 651a BGB und ergänzen insoweit die gesetzlichen Bestimmungen. Die AGB werden von Ihnen mit der Buchung anerkannt.

Sofern in den nachstehenden Bedingungen der Begriff "dauerhafter Datenträger" verwendet wird, ist darunter gemäss § 126b BGB jedes Medium zu verstehen, welches es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und das geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. Hierzu zählen unter anderem USB-Sticks, CD-ROMs, DVDs, Papier, E-Mails, Speicherkarten und Computerfestplatten.

1. Abschluss eines Reisevertrages

1.1 Mit Ihrer Anmeldung bieten Sie expenova den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) vorgenommen werden, nachdem Sie von uns i.S. des Art. 250 §§ 1-3 EGBGB ordnungsgemäss informiert wurde.

1.2 Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.3 Der Vertrag kommt mit der Annahme durch expenova zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird expenova dem Kunden die den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln bzw. in den Fällen des Art. 250 § 6 I EGBGB in Papierform aushändigen.

1.4 Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, sofern expenova auf die Änderungen hingewiesen und im Übrigen seine vorvertraglichen Informationspflichten gem. Art. 250 §§ 1-3 EGBGB erfüllt hat. Die Annahme des Kunden erfolgt durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder vollständige Zahlung gegenüber dem Reiseveranstalter.

2. Bezahlung

2.1 Zahlungen auf den Reisepreis vor der Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651t BGB, der Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise enthält, verlangt werden und erfolgen.

2.2 Mit Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig. Die Restsumme ist bis 30 Tage vor Beginn der Reise ohne nochmalige Aufforderung zu bezahlen. Bei Buchungen innerhalb 4 Wochen vor Abreise ist der gesamte Reisepreis bei Erhalt des Sicherungsscheines zu überweisen. Die Reiseunterlagen werden dem Reiseteilnehmer nach Eingang seiner Zahlung bis spätestens sieben Tage vor Reisebeginn zugesandt.

2.3 Abweichend von Ziff. 2.2 kann der volle Reisepreis für eine Pauschalreise auch ohne die Aushändigung eines Sicherungsscheins verlangt werden, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung eingeschlossen ist und der Reisepreis 500 EUR nicht übersteigt.

2.4 Zahlungen können per Überweisung ohne Erhebung zusätzlicher Kosten des Reiseveranstalters erfolgen. Zahlungen per Kreditkarte sind bei expenova nicht möglich.

2.5 Kommt der Kunde mit der Zahlung des Reisepreises teilweise oder vollständig in Verzug, ist expenova nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz entsprechend Ziff. 6.3, bzw. 6.6 zu verlangen.

2.6. Stornoentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren sowie Versicherungsprämien sind sofort zu bezahlen.

3. Leistungen

3.1 Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus der Programm- und Leistungsbeschreibung in unserem Angebot bzw. in der Reisebestätigung und den gemäss Art. 250 § 3 EGBGB gemachten Angaben.

3.2 Abweichende Leistungen, sowie Sonderwünsche, die den Umfang der vorgesehenen Leistungen verändern, sind nur verbindlich, wenn sie von dem Reiseveranstalter ausdrücklich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigt werden.

3.3 Dritte sind nicht befugt, von den Reisebedingungen oder den Ausschreibungen des Reiseveranstalters abweichende Zusagen zu machen und/oder Vereinbarungen zu treffen.

3.4 Leistungen, die als Fremdleistungen direkt vom Kunden bei Drittunternehmen gebucht werden, gehören nicht zum Leistungsumfang des Reiseveranstalters (z. B. Sportveranstaltungen, Ausflüge, Rundfahrten, Ausstellungen etc.).

4. Leistungsänderungen

4.1 expenova behält sich ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss berechtigte Leistungs- und Preisänderungen zu erklären. Eine vorvertragliche Preisanpassung kann insbesondere aus den folgenden Gründen notwendig werden:

  • Aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospekts,
  • Aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrags.

4.2 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

4.3 expenova verpflichtet sich, den Kunden über Leistungsänderungen und/oder –abweichungen unverzüglich gem. § 651f II BGB auf einem dauerhaften Datenträger zu informieren. Im Fall einer nachträglichen, erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn expenova eine solche Reise ohne Mehrpreis anbieten kann.

4.4 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

5. Rücktritt durch den Kunden

5.1 Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber expenova zu erklären. Sofern die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden.
Massgebend ist der Zugang der Rücktrittserklärung. Der Rücktritt ist grundsätzlich formlos möglich. Dem Kunden wird jedoch empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.

5.2 Bei einem Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise steht dem Reiseveranstalter anstelle des Reisepreises eine Rücktrittsentschädigung zu (§ 651h BGB), sofern er den Rücktritt nicht zu vertreten hat und/oder keine unvermeidbaren, aussergewöhnlichen Umstände i.S.d. § 651h III BGB vorliegen.

5.3. Bei Rücktritt fallen pauschaliert folgende prozentuale Anteile des Gesamtreisepreises pro Person als Stornierungskosten an:

  • Bis 30. Tag vor Reisebeginn 20%.
  • Ab 29. bis einschliesslich 22. Tag vor Reisebeginn 30%.
  • Ab 21. bis einschliesslich 15. Tag vor Reisebeginn 60%.
  • Ab 14. bis einschliesslich 7. Tag vor Reisebeginn 85%.
  • Ab 6. bis einschliesslich 3. Tag vor Reisebeginn 90 %.
  • Ab dem 2. Tag vor Reisebeginn/bei Nichtantritt der Reise ohne vorherige schriftliche Stornierung/bei Abbruch nach Reiseantritt 95%.

Andere Reisearten werden hinsichtlich der Rücktrittsfolgen entsprechend den in diesen Reisebedingungen entwickelten Grundsätzen behandelt.

Für einige Schiffs- und Zugfahrten sowie für manche Hotels zu bestimmten Zeiträumen (Messen, Veranstaltungen, Weihnachten, Neujahr, etc.) gelten besondere Stornobedingungen auf die wir in unserem Angebot entsprechend hinweisen.

Für die von uns als Vermittler gebuchten Langstreckenflüge gelten die Stornobedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft.

5.4 Zusätzlich kann der Preis vermittelter Leistungen (z. B. Versicherungen) in voller Höhe anfallen.

5.5 Bei einer Berechnung nach Ziff. 5.3 bleibt dem Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass dem Reiseveranstalter im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.

5.6 Expenova kann anstelle der unter Ziff. 5.3 genannten Pauschalen einen konkret berechneten Entschädigungsanspruch als Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen geltend machen. Massgeblich für die Berechnung des Ersatzes ist der Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen und etwaigen anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen. In diesem Fall wird expenova die konkrete Entschädigung berechnen und begründen.

6. Umbuchungen

6.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart oder der Fluggesellschaft besteht nicht, sofern expenova seine vorvertraglichen Informationspflichten gem. Art. 250 §§ 1-3 EGBGB erfüllt hat.

Sollen auf Wunsch des Kunden nach Vertragsabschluss und bis zum 31. Tag vor Reiseantritt Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart oder der Fluggesellschaft vorgenommen werden, wird expenova dem Kunden die tatsächlich anfallenden Kosten pro Person berechnen. Zusätzlich gilt ein Bearbeitungsentgelt von EUR 30 als vereinbart.

Kunden, die eine individuelle Verlängerung bei expenova gebucht haben, müssen die jeweiligen Flüge selbständig bei der entsprechenden Fluggesellschaft rückbestätigen.

6.2 Umbuchungswünsche des Kunden, die ab dem 31. Tag vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäss Ziffer 6. zu den dort genannten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dieses gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

6.3 Umbuchungswünsche hinsichtlich des Reiseziels sind grundsätzlich nur durch den Rücktritt vom Reisevertrag (Storno) zu den in Ziffer 5.3, bzw. 5.6 genannten Bedingungen und nachfolgendem Neuabschluss möglich.

7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen, die expenova nicht zu vertreten hat, nicht in Anspruch, so wird sich expenova bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn eine Erstattung nicht möglich gemacht werden kann oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

8. Rücktritt und Kündigung durch Reiseveranstalter

expenova kann vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen. Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Masse vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt expenova deshalb den Vertrag, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt.

9. Haftung des Reiseveranstalters

9.1 expenova haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger und die ordnungsgemässe Erbringung der bestätigten Reiseleistungen auf der Grundlage des jeweiligen Angebotes.

9.2 expenova haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht Bestandteil des Reisevertrages sind und die der Reisende ohne Vermittlung des Reiseveranstalters direkt gebucht und in Anspruch genommen hat (z.B. Veranstaltungen, Ausflüge, Besuche, etc.).

9.3 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters ist bei anderen als Körperschäden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit expenova für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen (beispielsweise Leistungsträger) verantwortlich ist. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Abkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.

9.4 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich expenova hierauf berufen.

9.6 An Unternehmungen mit besonderem Risiko, wie Trekkingtouren, Bootsfahrten oder fakultativen Ausflügen beteiligt sich der Kunde auf eigene Gefahr. expenova haftet insoweit nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

10. Vermittlung von Fremdleistungen

10.1 Bei der Buchung von Fremdleistungen wie Flügen oder Versicherungen, die nicht Teil der Leistungsausschreibung sind, haftet der Veranstalter ausschliesslich für die Vermittlung der Fremdleistung, nicht aber für die Erbringung der Leistungsinhalte.

10.2 In Verbindung mit einem Flugticket kann der Kunde über expenova eine Bahnfahrkarte zu Sonderkonditionen erwerben. Eine Zugbindung ist hierin nicht enthalten. expenova ist in diesem Fall ausschliesslich Mittler und haftet nicht für Verspätungen der Deutschen Bahn.

Der Kunde ist für die Planung seiner Anreise mit der Deutschen Bahn selbst verantwortlich. Es liegt ausschliesslich beim Kunden, die Anreise zeitlich so zu gestalten, dass er trotz Verspätungen und/oder Ausfall von Beförderungsmitteln bei der Deutschen Bahn und/oder dem örtlichen Nahverkehr die empfohlene Ankunftszeit an dem entsprechenden Flughafen einhalten kann.

10.3 Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen und Stornobedingungen des jeweiligen
Vertragspartners.

11. Versicherungen

11.1 Sofern nicht anders erwähnt, sind im Reisepreis keine Versicherungen eingeschlossen.
expenova empfiehlt Ihnen ausdrücklich den Abschluss eines RundumSorglos-Schutzes der ERV, in dem neben der Reiserücktrittskosten-Versicherung auch die Reiseabbruch-Versicherung enthalten ist, die z. B. zusätzliche Reisekosten ersetzt, wenn eine Reise aus versichertem Grund abgebrochen, unterbrochen oder verlängert werden muss. Ausserdem eine Reise-Krankenversicherung, die die Kosten für den medizinisch sinnvollen Rücktransport übernimmt. Darüber hinaus sind in dem Paket eine Reisegepäck-Versicherung, ein Verspätungsschutz (ersetzt die Mehrkosten z. B. einer durch öffentliche Verkehrsmittel verspäteten Hinreise) sowie ein RundumSorglos-Service (24 h Notrufzentrale, die z. B. bei Umbuchungen oder der Sperrung von Kreditkarten hilft) enthalten.

Sollten Sie diesen umfassenden Komplettschutz nicht wünschen, können Sie sich mit der Reiserücktritts-Versicherung die in Punkt 5.3. aufgeführten Stornoentschädigungen bei Reiserücktritt und mit der Reiseabbruch-Versicherung gegen nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen und zusätzliche Rückreisekosten (mit oder ohne Selbstbeteiligung) absichern.

11.2 expenova hat bei der R+V Versicherung das Insolvenzrisiko für vereinnahmte Kundengelder abgesichert. Den Sicherungsschein erhalten Sie mit der Buchungsbestätigung.

12. Obliegenheiten des Kunden

12.1 Der Kunde hat expenova umgehend davon in Kenntnis zu setzen, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (Flugscheine, Leistungsgutscheine und Reiseinformationen) innerhalb der mitgeteilten Frist vor Reiseantritt nicht erhalten hat.

12.2 Werden Reiseleistungen nicht vertragsgemäss erbracht, kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat gegenüber der Reiseleitung vor Ort bzw. der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters, deren Kontaktdaten in den Reiseunterlagen stehen, zu erfolgen. Ist eine Reiseleitung bzw. örtliche Vertretung des Reiseveranstalters nicht vorhanden oder erreichbar, so sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben (Anschrift siehe Ziff. 20).

12.3 Vertragliche Minderungsansprüche (§ 651m BGB) und Schadensersatzansprüche (§ 651n BGB) sind ausgeschlossen, sofern der Kunde die Mängelanzeige schuldhaft unterlässt. Die örtliche Reiseleitung ist beauftragt für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.

12.4 Will der Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615i BGB bezeichneten Art nach § 615l BGB oder aus wichtigem, für expenova erkennbaren Grund kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, für expenova erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.

12.5 Sofern das Gepäck des Kunden bei vermittelten Flügen verloren geht, beschädigt wird oder nicht rechtzeitig ankommt, muss der Kunde unverzüglich eine schriftliche Schadensanzeige (P.I.R.) vor Ort bei der Fluggesellschaft, die die Beförderung durchgeführt hat, vornehmen. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätungen innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Expenova übernimmt keine Haftung für den Verlust bzw. die Beschädigung von Wertgegenständen oder Geld im aufgegebenen Gepäck, wenn diese bei der Aufgabe des Gepäckstückes auf dem Flugschein nicht ausdrücklich vermerkt worden sind. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung bzw. der. örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters unverzüglich anzuzeigen.

12.6 Ansprüche in Fällen der Nichtbeförderung, Annullierungen und Verspätungen aus der EU Verordnung Nr. 261/2004 sind ausschliesslich an die ausführende Fluggesellschaft zu richten.

13. Pass-, Visa-, Einreise- und Gesundheitsbestimmungen

13.1 expenova informiert den Kunden über die Pass- und Visaerfordernisse, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z. B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind und die ungefähre Dauer, die für eine Beschaffung etwaiger Dokumente erforderlich ist. Der Kunde ist verpflichtet expenova bei Vertragsabschluss über die jeweilige Staatsangehörigkeit und die Art des Passes seiner Person und der seiner Mitreisenden in Kenntnis zu setzen. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit, etc.) vorliegen. Der Kunde ist jedoch für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente sowie die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich und muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Kunden, ausgenommen, wenn sie durch eine Falsch- oder Nichtinformation durch expenova bedingt sind.

13.2 Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Kunden nicht eingehalten werden, so dass der Kunde deshalb an der Reise verhindert ist, kann expenova den Kunden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.

13.3 expenova haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa, Reisegenehmigungen und/oder sonstiger Dokumente durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass expenova eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat. Von den Konsulatsdienststellen erhobene Gebühren für die Bearbeitung der Visa-Anträge sind vom Kunden zu tragen.

14. Informationspflicht zur Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Nach der EU-VO 2111/2005 zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens ist expenova verpflichtet, den Kunden bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft der im Zusammenhang mit der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren.

Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist expenova verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaft(en) zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden.

Sobald dem Reiseveranstalter bekannt ist, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss expenova den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss expenova den Kunden über den Wechsel informieren. Expenova muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Im Rahmen des Codesharings ist es möglich, dass die vom Reiseveranstalter genannte Fluggesellschaft den Flug ganz oder teilweise durch verbundene Fluggesellschaften durchführen lässt. expenova wird dies dem Kunden schnellstmöglich nach Kenntnis mitteilen. Eine Leistungsänderung ist damit nicht verbunden. Die von der EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005 veröffentlichte „gemeinschaftliche Liste“ unsicherer Fluggesellschaften ist auf der Internet-Seite des Reiseveranstalters oder unter https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de abrufbar.

15. Zollbestimmungen

Der Kunde ist verpflichtet, sowohl die Zollbestimmungen des bereisten Landes als auch die des Heimatlandes zu beachten. Der Kunde ist verpflichtet, sich selbst über die geltenden Vorschriften zu informieren.

16. Rechtswahl

Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet ausschliesslich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen expenova im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschliesslich deutsches Recht Anwendung.

17. Gerichtsstand

17.1 Der Kunde kann expenova nur am Sitz des Unternehmens verklagen.

17.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden massgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.

17.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder

b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die genannten Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

18. Hinweis für Verbraucher

18.1 Die Plattform zur aussergerichtlichen Online-Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) der EU-Kommission für Reiseverträge, die online geschlossen wurden, befindet sich unter https://ec.europa.eu/consumers/odr.

18.2 expenova ist nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Gesetzes über Verbraucherstreitbeilegung teilzunehmen.

19. Allgemeine Bestimmungen

Die Unwirksamkeit der einzelnen Bestimmungen des Reisevertrages und dieser Bedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages und dieser Bedingungen zur Folge.

20. Reiseveranstalter

expenova - Reisen auf neue Art
Cornelia Knietzsch
Johannesstr. 21
71636 Ludwigsburg
Deutschland

Phone: +49-(0)7141-979476
info@expenova.com
www.expenova.com

Ust-IdNr.: DE241381039

Stand 01. Juli 2018